SATZUNG
des
FEUERWEHRMUSEUMSVEREIN RHEIN-MAIN e. V.
     
I. Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  § 2 Verfassung des Vereins
  § 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
  § 4 Gemeinnützigkeit
     
II. Mitgliedschaft
  § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  § 7 Beitrag
  § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
     
III. Organisation des Vereins
  § 9 Mitgliederversammlung
  § 10 Vorschriften für Mitgliederversammlungen
  § 11 Aufgaben und Gliederung des Vorstandes
  § 12 Geschäftsführender Vorstand
  § 13 Erweiterter Vorstand
  § 14 Gesamtvorstand
  § 15 Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes
   
IV. Kassenführung und -prüfung
  § 16 Kassenführung
  § 17 Kassenprüfung
     
V. Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins
  § 18 Änderung des Zwecks des Vereins
  § 19 Auflösung des Vereins
     
VI. Schlussbestimmungen
  § 20 Ermächtigung zur Durchführung von Änderungen
  § 21 Inkrafttreten der Satzung
     
     
I. Allgemeine Bestimmungen
  §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "Feuerwehr-Museumsverein Rhein/Main e. V." (kurz FMV genannt).
    2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main.
    3. Der FMV ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Frankfurt am Main eingetragen.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  § 2 Verfassung des Vereins
    Der Feuerwehr-Museumsverein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet. Er ist parteipolitisch, konfessionell und berufsständig neutral. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  § 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
    Zweck und Aufgaben des Vereins sind der Erwerb, die Restaurierung und Erhaltung von Feuerwehrgeräten, -fahrzeugen, -ausrüstungsgegenständen, -Schriften und Dokumenten zur Erhaltung in geschichtlichem Sinne für die Nachwelt.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch der Öffentlichkeit zugängige Ausstellungen und der Teilnahme an nationalen und internationalen Treffen, Schauen und Wettbewerben.
    Zur Vervollständigung von geschichtlichen Abläufen und/oder deren Dokumentation kann vorgenanntes auch als Leihgabe entgegengenommen werden. Über Leihgaben ist jeweils ein Vertrag zu fertigen.
     
  § 4 Gemeinnützigkeit
    Der Verein ist gemeinnützig auf sozialer Grundlage tätig und unterwirft sich der regelmäßigen Überprüfung seiner Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
II. Mitgliedschaft
  § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des FMV kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt und fördert.
    2. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben.
   

3. Der FMV unterscheidet in drei Mitgliedsarten:

a) aktive Mitgliedschaft Erwachsene Personen, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.

b) fördernde Mitgliedschaft Erwachsene Personen, die nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen aber die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.

c) Jugendliche

    4. Der geschäftsführende Vorstand kann natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    5. Für ehemalige verdienstvolle Vorsitzende des FMV kann durch die Mitgliederversammlung der Status eines Ehrenvorsitzenden zuerkannt werden.
  § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat das Recht,
 - an den Versammlungen des FMV und ab dem 16. Lebensjahr an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
 - die angebotenen Leistungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
 - die Bestimmungen der Satzungen des FMV zu befolgen, den festgesetzten Beitrag zu zahlen; der Beitrag ist eine Bringschuld
     
  § 7 Beitrag
    1. Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
    2. Alle Termine für den Zahlungseingang beim FMV werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
    3. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt; Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
    4. Bleibt ein Mitglied mit seinen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
     
  § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet, - bei Auflösung des Vereines - durch Kündigung - durch Tod des Mitgliedes - durch Ausschluss
    2. Auflösung des Vereins (siehe unter Paragraph 18)
    3. Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dessen Ende in schriftlicher Form dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
    4. Durch Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
    5. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss kann ohne Kündigungsfrist erfolgen, wenn eine Mitgliederversammlung aufgrund Vereinsschädigendem Verhalten, Diebstahl von Vereinseigentum, Körperverletzung und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss beschlossen hat.
     
III. Organisation des Vereines
  § 9 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des FMV. Sie findet mindestens als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt.
    2. Die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden. Sie hat schriftlich zu erfolgen mit vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung.
    3. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

   

b) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes.

   

c) Erledigung der eingebrachten Anträge.

   

d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes - soweit sie nicht durch den geschäftsführenden Vorstand berufen werden - und der Kassenprüfer.

   

e) Festsetzung der Beiträge.

   

f) Festsetzung der Gemeinschaftsarbeit und der dazu erforderlichen Arbeitsstunden für die aktiven Mitglieder und der eventuellen Ersatzleistung in Bargeld.

   

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. zu einer Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    4. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form (mit Begründung) vorliegen.
    5. Eine Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden oder einem damit beauftragten Vereinsmitglied geleitet.
    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder dies mindestens von 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen sechs Wochen zu entsprechen.
    7. Über die Versammlungen, deren Ergebnisse und Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
     
  § 10 Vorschriften für Mitgliederversammlungen
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
    2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit zwischen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden weder den Ja- noch den Nein-Stimmen hinzugezählt. Ausnahmeregelungen gelten nur zu den §§ 3 und 19 der Satzung (Zweck und Auflösung des Vereins). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    3. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es mehrheitlich verlangt wird, muss schriftlich abgestimmt werden.
     
  § 11 Aufgaben und Gliederung des Vorstandes
    1. Der Vorstand hat die Aufgabe, für die Erreichung der Ziele dieser Satzung einzutreten, den Verein zu führen und zu verwalten.
    2. Der Vorstand gliedert sich in den - geschäftsführenden Vorstand, - erweiterten Vorstand und - Gesamtvorstand.
    3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    4. Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse brauchen, außer dem Ausschussvorsitzenden, nicht dem Vorstand anzugehören.
    5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom ersten Vorsitzenden oder - in Vertretung - von dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen sowie auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
    7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann es durch Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ersetzt werden.
    8. Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden wählen die übrigen Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis einen kommissarischen ersten Vorsitzenden. Dieser führt sein Amt für die restliche Amtszeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
    9. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
    10. Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
    11. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein entweder gemeinsam oder einzeln mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
     
  § 12 Geschäftsführender Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer.
    2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben die laufenden Geschäfte des Vereines zu führen sowie die Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sicherzustellen. Er ist berechtigt, von sich aus alle notwendigen Ausgaben vorzunehmen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Vereinsführung erforderlich sind.
    3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die der Durchführung der Vereinszwecke dienen und zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.
     
  § 13 Erweiterter Vorstand
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem zweiten Schriftführer, dem zweiten Kassierer, dem Archivar, dem Schirrmeister und dem Zeugwart. Weitere Funktionsinhaber können einbezogen werden.
     
  § 14 Gesamtvorstand
    Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes.
     
  § 15 Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes
    1. Wählbar sind nur Mitglieder des FMV.
    2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
    3. Sind mehr als eine Person für ein Amt im Vorstand benannt, so ist schriftlich zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann durch Handzeichen gewählt werden.
    4. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
    5. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    6. Vor Beginn der Wahlhandlung ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen. Nach seiner Wahl kann der erste Vorsitzende diese Funktion übernehmen.
     
IV. Kassenführung und -prüfung
  § 16 Kassenführung
    Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der erste Kassierer gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden verantwortlich.
     
  § 17 Kassenprüfung
    1. Die Prüfung von Rechnungen, Büchern und Kassen erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die drei gewählten Revisoren.
    2. über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem geschäftsführenden Vorstand und dann der Mitgliederversammlung Bericht. Dieser Bericht ist schriftlich vorzulegen.
    3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von längstens drei Jahren gewählt. Die Amtszeit eines Kassenprüfers kann sich aufgrund der Vorschriften des nächsten Absatzes auf zwei oder ein Jahr verkürzen.
    4. In jedem Jahr scheidet der Dienstälteste Kassenprüfer aus, so dass in jedem Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Die direkte Wiederwahl eines ausgeschiedenen Revisors ist nicht zulässig.
    5. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wird ein Revisor in den Vorstand gewählt, so ist eine Ergänzungswahl erforderlich.
    6. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
     
V. Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins
  § 18 Änderung des Zwecks des Vereins
    Eine Änderung des Zwecks des FMV kann nur beschlossen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und einen entsprechenden Beschluss mit der Mehrheit von 4/5 der Mitgliedern fasst.
     
  § 19 Auflösung des Vereins
    1. Der Feuerwehr-Museumsverein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss ist gültig, wenn mindestens 4/5 der Mitglieder einem entsprechenden Antrag zugestimmt haben. Maßgebend ist die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
    2. Bei der Auflösung des FMV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Feuerwehrmuseum in Fulda, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Einwilligung des Finanzamtes ist einzuholen.
     
VI. Schlussbestimmungen
    § 20 Ermächtigung zur Durchführung von Änderungen
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht oder von der Finanzverwaltung geforderte oder aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, notwendig werdende Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Änderungen zu unterrichten.
     
  § 21 Inkrafttreten der Satzung
     
    Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Frankfurt am Main, den 14.05.92
    gez. (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)